

| 7 Softwareüberlassung, Software-Lizenzvertrag | ||
| 7.1 | Software wird dem Kunden gegen Einmalzahlung zur Nutzung überlassen. | |
| 7.2 | Die Rechtsbeziehungen zwischen DATASOUND und dem Kunden richten sich im Falle einer Softwareüberlassung ausschließlich nach dem DATASOUND Software-Lizenzvertrag in der im Zeitpunkt der Überlassung gültigen Fassung. | |
| 8 Bezahlung | ||
| 8.1 | Bei Bezahlung per Nachnahme wird der Kaufpreis fällig, unverzüglich nachdem die Lieferung oder Leistung erbracht und die Rechnung dem Kunden zugegangen ist. Bei Bezahlung per Kreditkarte wird der Kaufpreis fällig, sobald die Ware kommissioniert und das Lager verlassen hat. | |
| 8.2 | Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder diese unbestritten sind. | |
| 8.3 | Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Rechtsverhältnis beruht. | |
| 9 Gewährleistung, Beseitigung von Softwarefehlern, Untersuchungs- und Rügepflicht |
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| 9.1 | Bei Mängeln eines Produktes, die innerhalb von 24 Monaten nach Gefahrenübergang infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes auftreten (z. B. Konstruktions- oder Materialfehler, Fehlen zugesicherter Eigenschaften), leistet DATASOUND Gewähr nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Kunde ist gehalten, offensichtliche Mängel der Kaufsache, die bereits bei der Übergabe der Kaufsache vorliegen, bis spätestens zwei Wochen nach Übergabe anzuzeigen (rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt). Ansonsten verliert er seine diesbezüglichen Gewährleistungsansprüche. In Prospekten, Anzeigen, Dokumentationen und ähnlichen Schriften enthaltene Angaben stellen nur Beschreibungen dar und enthalten keine Garantie der Beschaffenheit der Produkte. | |
| 9.2 | DATASOUND hat Softwarefehler zu beseitigen, die innerhalb von 24 Monaten nach der Übergabe der Software auftreten. Als Softwarefehler gilt nur die reproduzierbare Abweichung der Software von der Softwarebeschreibung. Solange die Pflicht zur Beseitigung eines Softwarefehlers besteht, erfüllt DATASOUND diese Pflicht durch die Überlassung eines neuen Softwareausgabestandes. Bis zur Überlassung des neuen Softwareausgabestandes hat DATASOUND eine Zwischenlösung zur Fehlerumgehung zu überlassen, wenn dies bei angemessenem Aufwand möglich ist, und wenn der Kunde sonst unaufschiebbare Aufgaben nicht mehr bearbeiten kann. DATASOUND erhält vom Kunden alle für die Beseitigung von Softwarefehlern benötigten Unterlagen und Informationen. | |
| 9.3 | Gelingt die Mängelbeseitigung nicht innerhalb angemessener Frist, kann der Kunde Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ziffer 10 (Haftung von DATASOUND) bleibt hiervon unberührt. | 9.4 | Ist der Kunde Unternehmer, beträgt die Gewährleistungsfrist der Ziff. 9.1 und 9.2 12 Monate. In diesem Fall bleibt es hinsichtlich der Untersuchung der Ware und der Rüge möglicher Mängel bei der gesetzlichen Regelung des § 377 HGB. | 9.5 | Verkauft der Kunde die Ware weiter, so bestehen Rückgriffsansprüche des Kunden gegen DATASOUND gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. |
| 10 Haftung von DATASOUND | ||
| 10.1 | Weitergehende als die in diesem Vertrag ausdrücklich genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Ansprüche wegen Betriebsunterbrechung, entgangenem Gewinn, Verlust von Informationen und Daten oder Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen. | |
| 10.2 | Dies gilt nicht sowie zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. | |
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