

| 11 Haftung von DATASOUND wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter | ||
| 11.1 | Macht ein Dritter Ansprüche wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten (im folgenden: Schutzrechte) durch die von DATASOUND gelieferten Produkte gegenüber dem Kunden geltend und wird die Nutzung der Produkte hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, so wird DATASOUND nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten entweder die Produkte so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im wesentlichen dennoch den vereinbarten Spezifikationen entsprechen oder den Kunden von Lizenzgebühren für die Benutzung der Produkte gegenüber dem Dritten freistellen. Ist dies DATASOUND zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, hat sie das Produkt gegen Erstattung der entrichteten Vergütung zurückzunehmen. Für die Nutzung des Produkts kann DATASOUND vom Kunden angemessenen Wertersatz verlangen. | |
| 11.2 | Voraussetzungen für die Haftung von DATASOUND nach Ziffer 11.1 sind, dass der Kunde DATASOUND von Ansprüchen Dritter wegen einer Schutzrechtsverletzung unverzüglich schriftlich verständigt, die behauptete Verletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzung, einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen, nur im Einvernehmen mit DATASOUND führt. Stellt der Kunde die Nutzung des Produktes aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. | |
| 11.3 | Soweit der Kunde selbst die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen DATASOUND nach Ziffer 11.1 ausgeschlossen. Gleiches gilt, soweit die Schutzrechtsverletzung auf speziellen Vorgaben des Kunden beruht, durch eine von DATASOUND nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von DATASOUND gelieferten Produkten eingesetzt wird. | |
| 11.4 | Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag und die Regelungen in den Ziffern 10.1 bis 10.3 bleiben jedoch unberührt. | |
| 12 Ausfuhrgenehmigungen, Schriftform, Übertragung vertraglicher Rechte und Pflichten, Geheimhaltung, Datenschutz, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel | ||
| 12.1 | Die Ausfuhr der Produkte und Unterlagen kann - z. B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes - der Genehmigungspflicht unterliegen (siehe auch Hinweise in den Lieferscheinen und Rechnungen). Ist ein Export durch den Käufer beabsichtigt, so verpflichtet sich der Käufer, deutsche, EU- und US-Exportkontrollgenehmigungen selbst einzuholen und zu beachten. | |
| 12.2 | Soweit personenbezogene Daten gespeichert oder sonst verarbeitet werden, wird DATASOUND die Anforderungen der Datenschutzgesetze erfüllen. DATASOUND wird insbesondere die Weisungen des Kunden beachten und die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherung der Daten gegen Missbrauch treffen. | |
| 12.3 | Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Vorschriften des Internationalen Privatrechts. Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann ist, Mannheim. DATASOUND ist jedoch auch berechtigt, am Sitz/Wohnort des Kunden zu klagen. | |
| 12.4 | Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. | |
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